Gas- und Wärmepreisbremsen
Staatliche Entlastungen beim Gas- und Wärmepreis
Die Bundesregierung hat zur Abfederung der gestiegenen Energiekosten zum 1. März 2023 die Gas- und Wärmepreisbremse eingeführt. Durch die Preisbremsen werden Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen rückwirkend zum Januar 2023 entlastet.
Einfach erklärt funktioniert die Gaspreisbremse wie folgt: Für
80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs übernimmt der Staat den Teil des Arbeitspreises, der über 12 ct/kWh liegt. Für jede darüber hinaus verbrauchte Kilowattstunde (kWh) muss der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis bezahlt werden.
So erhalten Sie die Entlastung:
- Die Preisbremsen traten März 2023 in Kraft, wirken aber rückwirkend auch für Januar und Februar.
- Durch die staatlichen Entlastungen hat reduziert sich Ihr Abschlagsbetrag seit März 2023 reduziert.
- Die Entlastungen für Januar und Februar 2023 wurden bei Ihrem Abschlag im März berücksichtigt.
Alle Kund*innen haben einen Brief mit ihrem auf Basis der Preisbremse berechneten Entlastungsbetrag erhalten. Sie sind sich unsicher, schauen Sie am besten im Online Service direkt nach.
Beispielrechnung
Durch die Energiekrise hat sich der Gasarbeitspreis von Familie Müller von 8ct/kWh auf 22ct/kWh innerhalb von 12 Monaten fast verdreifacht. Mit der Gaspreisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Gaspreis für 80% des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch auf 12ct/kWh. Familie Müller erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (22 ct/kWh) und dem gedeckelten Preis (12ct/kWh) als Entlastung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 15.000kWh erhält sie somit für 80% − also 12.000kWh − eine Entlastung von 10ct/kWh.
Die staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 1.200€.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Preisbremse
Hier finden Sie wichtige Informationen zur Gasversorgung und unseren Tarifen für Sie.
Die Preisbremsen treten ab März 2023 in Kraft, wirken aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Grund dafür ist, dass die Umsetzung der Preisbremsen für die Energieversorger zahlreiche operative Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere die Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse. Durch die staatlichen Entlastungen reduziert sich Ihr Abschlag ab März 2023. Da die Entlastungen für Januar und Februar bei Ihrem Abschlag im März berücksichtigt werden, wird dieser besonders gering ausfallen. Beispiel: Für Familie Müller wird ein staatlicher Entlastungsbetrag für ihren Gasverbrauch in Höhe von 1.200 Euro berechnet. Bei 12 Abschlägen reduziert sich ihr monatlicher Abschlag somit um 100 Euro. Im Januar und Februar 2023 bezahlt Familie Müller ihren Abschlag noch gemäß Vertragspreis. Im März erhält sie dann die Entlastung für die Monate Januar, Februar und März. Dadurch ist ihr Abschlag im März besonders niedrig. Weitere Informationen rund um die Preisbremsen finden Sie auf unserem Blog.
Durch die staatliche Preisbremse möchte der Gesetzgeber Kund*innen vor sehr hohen Energiepreisen schützen. Wer mehr als 9,5 ct / kWh für Wärme bezahlt, erhält eine staatliche Unterstützung. Liegt Ihr aktueller Arbeitspreis unter 9,5 ct / kWh greift bei Ihnen die staatliche Preisbremse nicht, da Ihr Vertragspreis bereits niedriger ist als die Preisbremse.
Es sind gute Nachrichten für Kunden, dass die Großhandelspreise für Gas in den letzten Wochen wieder gefallen sind, nicht zuletzt aufgrund der nahezu vollständig gefüllten Gasspeicher und einer aktuell sehr milden Witterung. Unmittelbar hat das jedoch keinen Effekt auf den aktuellen Gaspreis von eins-Kund*innen. Dies liegt daran, dass eins die vertraglich vereinbarten Energiemengen für ihre Kund*innen frühzeitig und langfristig beschaffen. Und da die Gaspreise stark schwanken, kauft eins nicht alles auf einmal ein, sondern beschafft das benötigte Gas in Teilmengen und Schritt für Schritt zu verschiedenen Zeitpunkten. Starke Veränderungen bei den Börsenpreisen wirken sich daher nicht unmittelbar und nicht 1:1 auf den Gaspreis für Endkund*innen aus. Dies ist auch der Grund, weshalb der Gaspreis unserer Kund*innen nicht im gleichen Umfang fällt, wenn die Börsenpreise kurzzeitig fallen. Preissenkungen an der Börse kommen erst mit einer gewissen Verzögerung bei den Kund*innen an. Umgekehrt steigt der Endkunden-Gaspreis auch nicht 1:1 mit dem Börsenpreis. Die vorausschauende Beschaffungsstrategie glättet die Entwicklungen an den Energiebörsen. Dadurch musste eins in den zurückliegenden Monaten die Preise weniger stark anheben als Wettbewerber, die eine eher kurzfristige und spekulative Einkaufspolitik verfolgen. Sicher ist, dass eins Bezugskostensenkungen selbstverständlich weitergeben wird und fallende Preise an den Beschaffungsmärkten somit mittelfristig auch bei den Kund*innen ankommen.
Die Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung zur Entlastung der Energiepreise (Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen) sind per Gesetz bis zum Ende des Jahres 2023 wirksam und können durch eine Verordnung der Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden. Nach vielen Diskussionen wurde im November 2023 eine Verlängerung bis Ende März 2024 beschlossen.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 15. November 2023 hat jedoch zur Folge, dass die Nutzung der dem „Energie- und Klimafonds“ (EKF) zugeführten Gelder bzw. deren Berücksichtigung für die Haushaltsplanung des aktuellen und der kommenden Jahre nicht mehr möglich ist. Die Energiepreisbremsen werden zwar aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds finanziert, allerdings hat das Bundesfinanzministerium mittlerweile eine Ausgabensperre über weite Teile des Haushalts 2023 und auch für den ähnlich wie der Klima-und Transformationsfond konstruierten Wirtschaftsstabilisierungsfonds verhängt. Die aktuelle Haushaltdebatte bzw. die Neubewertung der Haushaltplanung auf Grund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes führt dazu, dass aktuell noch nicht klar ist, ob der Staat finanziell die Möglichkeit hat, die Preisbremsen zu verlängern.
Eine endgültige Entscheidung ist voraussichtlich erst Mitte Dezember 2023 zu erwarten. Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.
Wenn der Beschluss der Bunderegierung zu einer Verlängerung der Preisbremse umgesetzt werden kann, werden Ihre Strom-, Gas- bzw. Wärmepreiszahlungen weiterhin wie im Jahr 2023 durch einen staatlichen Zuschuss „gedeckelt“. Das bedeutet für Gas zahlen Sie als Haushaltskundinnen und Haushaltkunden maximal 12 ct. für die Kilowattstunde, für Strom maximal 40 ct. für eine Kilowattstunde.
Ihr vertraglich vereinbarter Preis ändert sich dabei nicht. Die Energieversorger zahlen die Differenz Ihres Preise zu dem staatlich definierten Preisdeckel im Auftrag des Staates aus.
Liegt ihr Preis unterhalb der Grenzen des Energiepreisdeckeln von 12 ct. für Strom oder 40 ct. für Erdgas, werden keine staatlichen Zuschüsse gezahlt - Sie zahlen dann, das was vertraglich vereinbart wurde.
Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderungen zur Energiepreisbremse gelten rückwirkend seit dem 1. August 2023 besondere Regelungen für alle Kund*innen mit zeitvariablen Tarifen, die gleichzeitig einen Zweitarifzähler besitzen und bis zu 30.000 kWh im Jahr verbrauchen. Für 80 Prozent des Niedertarifs liegt der Referenzpreis bei 28 ct/kWh. Zuvor lag der Referenzpreis bei 40 ct/kWh – für den Hochtarif bleibt das auch so.
Wir werden alle betroffenen Kunden mit einer Einmalzahlung entlasten. Die wird bis spätestens 31. Dezember 2023 ausgezahlt. Alle betroffenen Kunden wurden dazu angeschrieben.
Das gilt jedoch nur für die zusätzliche Entlastung, also die Differenz zwischen dem neuen und dem bisher gültigen Referenzpreis für den Zeitraum August bis Dezember 2023. Die Entlastungen, die auf Basis des alten Referenzpreises ermittelt worden sind, werden weiterhin im Abschlag berücksichtigt.
Die Berechnung des zeitgewichteten Referenzpreises erfolgt nach der Anzahl der HT- und NT-Stunden pro Woche nach Vorgabe der Schaltzeiten des Netzbetreibers.
Für die Berechnung des Referenzpreises sind nur die HT/NT-Stunden in dem Tarif relevant. Ihre persönliche Verteilung des Stromverbrauchs auf die HT/NT-Zeiten wird laut Gesetz nicht berücksichtigt.
Berechnungsbeispiel im Netzgebiet inetz:
Annahmen:
- Neuer Referenzpreis für August bis Dezember 2023:
1 Woche = 168 Stunden
Hochtarifzeit (87 Stunden pro Woche zu je 28 ct/kWh) 87h/168h = 51,79%
Niedertarifzeit (81 Stunden pro Woche zu je 40 ct/kWh) 81h/168h = 48,21%
81 NT-Stunden/Woche x 28 Ct/kWh und 87 HT-Stunden/Woche x 40 Ct/kWh = 34,21 Ct/kWh - Vertragspreis: 51,57 ct HT brutto
42,55 ct NT brutto
- Prognostizierter Jahresverbrauch für 2023: 2.000 kWh
- Entlastungskontingent (80% des Jahresverbrauchs) für Januar bis Dezember 2023: 1.600 kWh
Berechnung des neuen gemittelten Referenzpreises (bisher 40 ct für Hoch- und Niedertarif)
(28 ct x 48,21%) + (40 ct x 51,79%) = 34,21 ct/kWh*
Berechnung der Entlastung je kWh
Bisheriger Referenzpreis – neuer gemittelter Referenzpreis
40 ct – 34,21 ct = 5,79 ct/kWh*
Berechnung Entlastungskontingent für August-Dezember
1.600 kWh : 12 Monate x 5 Monate = 666,67 kWh*
Berechnung Einmalbetrag
666,67 kWh x 5,79 ct = 38,60 Euro
* gerundete Beträge
Ausgezeichnet für unsere Region
Als sächsischer Versorger stellen wir für die Menschen in und aus der Region das ganze Spektrum an Energiedienstleistungen zur Verfügung. Leisten können wir das dank unseres engagierten Teams, das stetig wächst.