Strompreisbremsen
Staatliche Entlastungen beim Strompreis
Die Bundesregierung hat zur Abfederung der gestiegenen Energiekosten zum 1. März 2023 eine Strompreisbremse eingeführt. Durch die Strompreisbremse werden Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen rückwirkend zum Januar 2023 entlastet.
Einfach erklärt funktioniert die Strompreisbremse wie folgt:
Für 80 % Ihres des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs übernimmt der Staat den Teil des Arbeitspreises, der über 40 ct/ kWh liegt. Für jede darüber hinaus verbrauchte Kilowattstunde (kWh) muss der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis bezahlt werden.
So erhalten Sie die Entlastung:
- Die Preisbremsen traten März 2023 in Kraft, wirken aber rückwirkend auch für Januar und Februar.
- Durch die staatlichen Entlastungen hat reduziert sich Ihr Abschlagsbetrag seit März 2023 reduziert.
- Die Entlastungen für Januar und Februar 2023 wurden bei Ihrem Abschlag im März berücksichtigt.
Alle Kund*innen haben einen Brief mit ihrem auf Basis der Preisbremse berechneten Entlastungsbetrag erhalten. Sie sind sich unsicher, schauen Sie am besten im Online Service direkt nach.
Beispielrechnung
Durch die Energiekrise hat sich der Strompreis von Familie Müller von 30ct/ kWh auf 50ct/ kWh innerhalb von 12 Monaten fast verdoppelt. Mit der Strompreisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Strompreis für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 40ct/ kWh. Familie Müller erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (50ct/ kWh) und dem gedeckelten Preis (40ct/ kWh) als Entlastung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 4.500 kWh erhält sie somit für 80 % − also 3.600 kWh − eine Entlastung von 10ct/ kWh.
Die staatliche Unterstützung für das Kalenderjahr beträgt damit 360 €.
4-Personen-Haushalt
Prognostizierter Jahresverbrauch: | 4.500 kWh |
Bisheriger Strompreis: | 30ct/ kWh |
Neuer Strompreis: | 50ct/ kWh |
monatliche Kosten: | 187,50 € |
monatliche Kosten mit Preisbremse: | 155,50 € |
staatliche Entlastung pro Monat: | 30 € |
staatliche Entlastung pro Jahr: | 360 € |
Wichtige Fragen rund um das Thema Strompreisbremse
Die Preisbremsen treten ab März 2023 in Kraft, wirken aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Grund dafür ist, dass die Umsetzung der Preisbremsen für die Energieversorger zahlreiche operative Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere die Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse. Durch die staatlichen Entlastungen reduziert sich Ihr Abschlag ab März 2023. Da die Entlastungen für Januar und Februar bei Ihrem Abschlag im März berücksichtigt werden, wird dieser besonders gering ausfallen. Beispiel: Für Familie Müller wird ein staatlicher Entlastungsbetrag für ihren Gasverbrauch in Höhe von 1.200 Euro berechnet. Bei 12 Abschlägen reduziert sich ihr monatlicher Abschlag somit um 100 Euro. Im Januar und Februar 2023 bezahlt Familie Müller ihren Abschlag noch gemäß Vertragspreis. Im März erhält sie dann die Entlastung für die Monate Januar, Februar und März. Dadurch ist ihr Abschlag im März besonders niedrig. Weitere Informationen rund um die Preisbremsen finden Sie auf unserem Blog.
Es sind gute Nachrichten für Kunden, dass die Großhandelspreise für Gas in den letzten Wochen wieder gefallen sind, nicht zuletzt aufgrund der nahezu vollständig gefüllten Gasspeicher und einer aktuell sehr milden Witterung. Unmittelbar hat das jedoch keinen Effekt auf den aktuellen Gaspreis von eins-Kund*innen. Dies liegt daran, dass eins die vertraglich vereinbarten Energiemengen für ihre Kund*innen frühzeitig und langfristig beschaffen. Und da die Gaspreise stark schwanken, kauft eins nicht alles auf einmal ein, sondern beschafft das benötigte Gas in Teilmengen und Schritt für Schritt zu verschiedenen Zeitpunkten. Starke Veränderungen bei den Börsenpreisen wirken sich daher nicht unmittelbar und nicht 1:1 auf den Gaspreis für Endkund*innen aus. Dies ist auch der Grund, weshalb der Gaspreis unserer Kund*innen nicht im gleichen Umfang fällt, wenn die Börsenpreise kurzzeitig fallen. Preissenkungen an der Börse kommen erst mit einer gewissen Verzögerung bei den Kund*innen an. Umgekehrt steigt der Endkunden-Gaspreis auch nicht 1:1 mit dem Börsenpreis. Die vorausschauende Beschaffungsstrategie glättet die Entwicklungen an den Energiebörsen. Dadurch musste eins in den zurückliegenden Monaten die Preise weniger stark anheben als Wettbewerber, die eine eher kurzfristige und spekulative Einkaufspolitik verfolgen. Sicher ist, dass eins Bezugskostensenkungen selbstverständlich weitergeben wird und fallende Preise an den Beschaffungsmärkten somit mittelfristig auch bei den Kund*innen ankommen.
Die Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung zur Entlastung der Energiepreise (Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen) sind per Gesetz bis zum Ende des Jahres 2023 wirksam und können durch eine Verordnung der Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden. Nach vielen Diskussionen wurde im November 2023 eine Verlängerung bis Ende März 2024 beschlossen.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 15. November 2023 hat jedoch zur Folge, dass die Nutzung der dem „Energie- und Klimafonds“ (EKF) zugeführten Gelder bzw. deren Berücksichtigung für die Haushaltsplanung des aktuellen und der kommenden Jahre nicht mehr möglich ist. Die Energiepreisbremsen werden zwar aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds finanziert, allerdings hat das Bundesfinanzministerium mittlerweile eine Ausgabensperre über weite Teile des Haushalts 2023 und auch für den ähnlich wie der Klima-und Transformationsfond konstruierten Wirtschaftsstabilisierungsfonds verhängt. Die aktuelle Haushaltdebatte bzw. die Neubewertung der Haushaltplanung auf Grund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes führt dazu, dass aktuell noch nicht klar ist, ob der Staat finanziell die Möglichkeit hat, die Preisbremsen zu verlängern.
Eine endgültige Entscheidung ist voraussichtlich erst Mitte Dezember 2023 zu erwarten. Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.
Wenn der Beschluss der Bunderegierung zu einer Verlängerung der Preisbremse umgesetzt werden kann, werden Ihre Strom-, Gas- bzw. Wärmepreiszahlungen weiterhin wie im Jahr 2023 durch einen staatlichen Zuschuss „gedeckelt“. Das bedeutet für Gas zahlen Sie als Haushaltskundinnen und Haushaltkunden maximal 12 ct. für die Kilowattstunde, für Strom maximal 40 ct. für eine Kilowattstunde.
Ihr vertraglich vereinbarter Preis ändert sich dabei nicht. Die Energieversorger zahlen die Differenz Ihres Preise zu dem staatlich definierten Preisdeckel im Auftrag des Staates aus.
Liegt ihr Preis unterhalb der Grenzen des Energiepreisdeckeln von 12 ct. für Strom oder 40 ct. für Erdgas, werden keine staatlichen Zuschüsse gezahlt - Sie zahlen dann, das was vertraglich vereinbart wurde.
Ausgezeichnet für unsere Region
Als sächsischer Versorger stellen wir für die Menschen in und aus der Region das ganze Spektrum an Energiedienstleistungen zur Verfügung. Leisten können wir das dank unseres engagierten Teams, das stetig wächst.