Wissenswertes zum § 14a EnWG

Stromkosten senken: § 14a EnWG erklärt

Kernpunkte des § 14a EnWG

Ziel: Flexibilisierung des Stromverbrauchs zur Unterstützung der Energiewende und Stabilisierung des Stromnetzes.

Für wen: Steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen und Wallboxen.

Vorteile: Reduzierte Netzentgelte für Besitzer solcher Anlagen.

Änderungen ab 2024:

  • Einheitliche Netzentgeltreduktionen für solche Anlagen.
  • Stromverbrauch von Anlagen, wie Wallboxen muss durch Netzbetreiber geregelt werden können.

Optionen: Pauschale, prozentuale, und zeitvariable Netzentgeltreduktionen.

Bestandsanlagen: Alte Regelungen bis 2028 gültig; freiwilliger Wechsel möglich.

Nachtspeicherheizungen: Keine Änderungen, Wechsel nicht möglich.

Mann vor Solaranlage hält ein Schreiben des Energiewirtschaftsgesetzes Paragraph 14a hoch

§ 14a EnWG: Darum geht's

§14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) spielt eine zentrale Rolle für die Energiewende in Deutschland. Mit diesem Gesetz soll der Stromverbrauch flexibler gestaltet werden. Dadurch soll das Stromnetz effizienter und umweltfreundlicher werden. 

Es erlaubt Netzbetreibern, Geräte wie Wärmepumpen, Ladestationen für Elektroautos oder Batteriespeicher gezielt zu steuern. Diese Steuerung sorgt dafür, dass solche Geräte dann Strom nutzen, wenn besonders viel erneuerbare Energie, zum Beispiel aus Wind- oder Solaranlagen, zur Verfügung steht. Dadurch können Zeiten mit besonders hohem Strombedarf ausgeglichen und Überlastungen im Stromnetz vermieden werden. Gleichzeitig wird die Nutzung von fossilen Kraftwerken verringert, und erneuerbare Energien können besser ins Netz integriert werden. 

Besitzer*innen dieser steuerbaren Geräte profitieren von geringeren Stromnetzgebühren. Insgesamt hilft § 14a EnWG dabei, das Stromnetz stabil zu halten, die Umwelt zu schützen und die Energiekosten für alle zu senken.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Auch bei Engpässen darf der Netzbetreiber Anlagen nicht vollständig abschalten, sondern muss eine Mindestleistung von 4,2 kW zur Verfügung stellen. Wärmepumpen, Wallboxen & Co bleiben so weiterhin einsatzfähig. 

Ihre Vorteile auf einen Blick

  • Kosten sparen

    Dank reduzierter Netzentgelte zahlen Sie weniger.

  • Unkompliziert

    Die Steuerung erfolgt automatisch durch den Netzbetreiber – Sie müssen nichts tun.

  • Zukunftssicher

    Ihre Anlage erfüllt alle neuen gesetzlichen Vorgaben und ist optimal ins Netz eingebunden.

Das regelt der § 14a neu:

  • Seit dem 01. Januar 2024

    Für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden oder werden, bedeutet das:

    • Zweiter Zähler nicht notwendig, aber Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem und einer Steuerungseinrichtung
    • Vereinbarung mit dem Netzbetreiber zur Steuerung der Verbrauchseinrichtung ist verpflichtend
    • Der Netzbetreiber hat die Pflicht, neue Anlagen ohne Verzögerung ans Netz zu nehmen
    • Die Modelle zur Reduzierung der Netzentgelte sind einheitlich

  • Übergangsregelung für Bestandsanlagen

    Für Bestandsanlagen, die vor dem 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen wurden, gelten besondere Übergangsregelungen. 

    Bestandsanlagen mit vereinbarter Unterbrechung 

    Für Anlagen, für die bereits eine Vereinbarung zur Regelung und Netzentgeltreduzierung besteht, kann bis zum 31. Dezember 2028 diese alte Regelung beibehalten werden. Danach werden auch diese Anlagen unter die Regelungen des aktualisierten §14a EnWG fallen. Es ist jedoch auch möglich, freiwillig vorab in die neuen Regelungen zu wechseln. 

    Bestandsanlagen ohne vereinbarte Unterbrechung 

    Anlagen, die bisher nicht vom Netzbetreiber reguliert oder unterbrochen werden konnten, müssen auch in Zukunft nicht an neuen Regelungen teilnehmen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, freiwillig eine Vereinbarung mit dem Netzbetreiber abzuschließen. Dafür muss die Anlage von einem Elektroinstallateur beim Netzbetreiber angemeldet werden.

    Nachtspeicherheizungen 

    Für Nachtspeicherheizungen gibt es laut §14a EnWG keine neuen Regelungen. Die bestehenden Vereinbarungen mit dem Netzbetreiber bleiben unverändert bestehen, und ein Wechsel zu den neuen Regelungen nach § 14a EnWG ist mit einer Nachtspeicherheizung nicht möglich.

Auswahlmöglichkeiten für niedrigere Stromnetzgebühren

  • Energiewirtschaftsgesetz Modul 1 Pauschale Reduzierung

    Pauschale Reduzierung

    • Standard für neu installierte Anlagen
    • Funktioniert mit einem Zähler für den gesamten Haushalt oder mit getrennten Zähler für die Anlage
    • Verbrauchsunabhängige Netzentgeltreduzierung, deren Höhe je nach Netzbetreiber zwischen 110 € und 190 € brutto im Jahr beträgt. Wichtig: Die Gutschrift ist maximal in Höhe Ihres gezahlten Netzentgeltes.
    • Verrechnung erfolgt mit der jährlichen Stromabrechnung
    • Anlagen mit Standardlastprofil (SLP1) oder registrierender Leistungsmessung (RLM2)
    • Vorteilhaft für Besitzer*innen einer Wallboxen.
  • Energiewirtschaftsgesetz Modul 2 Prozentuale Reduzierung

    Prozentuale Reduzierung

    • Wählbare Option
    • Separater Zähler für die Verbrauchsmessung der Anlage notwendig
    • Prozentuale Netzentgeltreduzierung um 60 % je kWh.
    • Für den zusätzlichen Zähler fällt kein Netznutzungsgrundpreis an
    • Verrechnung erfolgt in der Regel mit der jährlichen Stromabrechnung.
    • Anlagen mit Standardlastprofil (SLP)
    • Vorteilhaft für Besitzer*innen einer Wärmepumpe.
  • Energiewirtschaftsgesetz Modul 3 Zeitvariables Netzentgelt

    (ab April 2025)
    Zeitvariables Netzentgelt 

    • Zusatzoption zu Modul 1
    • Intelligentes Messsystem notwendig
    • Zusätzlich zur Pauschalen Reduzierung wird das Netzentgelt nach Zeitzonen unterteilt (drei Tarifstufen). Wichtig: Die Entlastung darf nicht höher als das gezahlte Netzentgelt sein.
    • Verrechnung erfolgt mit der jährlichen Stromabrechnung
    • Anlagen mit Standardlastprofil (SLP)
  1. Standardlastprofil (SLP)

    Das Standardlastprofil ist eine Methode, die wir nutzen, um den Stromverbrauch von Privatkunden und kleinen Unternehmen ohne spezielle Messeinrichtungen zu berechnen. Dabei greifen wir auf typische Verbrauchsmuster zurück, die sich an der Tageszeit, dem Wochentag und der Jahreszeit orientieren. Das bedeutet, dass Ihr Stromverbrauch automatisch anhand eines standardisierten Profils geschätzt wird, ohne dass jede Minute gemessen wird. Für Sie ist das besonders praktisch, weil kein zusätzlicher Aufwand oder spezielle Technik nötig ist.

  2. Registrierende Leistungsmessung (RLM)

    Die registrierende Leistungsmessung ist ein Messverfahren, das vor allem bei größeren Unternehmen oder besonders hohen Stromverbräuchen eingesetzt wird. Hierbei wird Ihr Stromverbrauch genau und kontinuierlich aufgezeichnet – in der Regel im Viertelstundentakt. Das ermöglicht eine präzise Abrechnung und hilft, Ihren tatsächlichen Energiebedarf detailliert zu analysieren. Auch wenn dieses Verfahren für Privatkunden weniger relevant ist, zeigt es, wie flexibel wir uns an unterschiedliche Bedürfnisse anpassen können.

     

Häufige Fragen zum § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes

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