
Wissenswertes zum § 14a EnWG
Neuregelungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen: § 14a EnWG erklärt
Ihre Vorteile, als Anlagenbesitzer*innen, auf einen Blick
Anschlussgarantie
Neue Anlagen dürfen nicht mehr wegen drohender Netzüberlastung abgelehnt werden
Vergünstigte Netzentgelte
Anspruch auf reduzierte Netzentgelte
3 Optionen
Art der Netzentgeltreduzierung wählbar: Pauschale, prozentuale oder zeitvariable

§ 14a EnWG: Darum geht's
§ 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) spielt eine zentrale Rolle für die Energiewende in Deutschland.
Es erlaubt Netzbetreibern, Geräte wie Wärmepumpen, Ladestationen für Elektroautos oder Batteriespeicher zu steuern.
Ein wichtiger Schritt hin zu einer erfolgreichen Energiewende ist der Umstieg von fossilen Brennstoffen auf erneuerbare Energien. Da immer mehr Wärmepumpen, private Ladestationen für Elektroautos und andere steuerbare Stromverbraucher installiert werden, kann es vorkommen, dass unsere Stromnetze an ihre Belastungsgrenzen stoßen.
Für Netzbetreiber bedeutet das eine große Aufgabe: Sie müssen die Netze zügig ausbauen und gleichzeitig schon heute einen stabilen Netzbetrieb sicherstellen. Um dabei Engpässe zu vermeiden, hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) mit § 14a EnWG eine Regelung geschaffen. Diese erlaubt es Netzbetreibern, bestimmte Verbrauchseinrichtungen bei hoher Netzbelastung vorübergehend zu steuern und den Stromverbrauch dieser Anlagen anzupassen. So wird sichergestellt, dass das Stromnetz stabil bleibt und alle weiterhin zuverlässig mit Energie versorgt werden.
Besitzer*innen dieser steuerbaren Geräte profitieren von geringeren Netzentgelten. Insgesamt hilft § 14a EnWG dabei, das Stromnetz stabil zu halten, die Umwelt zu schützen und die Energiekosten für alle zu senken.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne des § 14a EnWG
- Private Ladepunkte für Elektroautos, also Wallboxen
- Wärmepumpen inkl. Zusatz- oder Notheizungsvorrichtungen/Heizstäben
- Geräte zur Raumkühlung (Klimaanlagen), welche fest im Gebäude installiert und zentral steuerbar sind
- Stromspeicher, die Energie aus dem Netz beziehen
- Ihr Leistungsbezug muss größer 4,2 kW sein
- Sie müssen im Niederspannungsnetz angeschlossen sein
- Sie wurden nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen
Die Neuregelungen nach § 14a EnWG umfassen auch Stromspeicher (nach dem 01.01.2024 installiert; Ladeleistung > 4,2 kW), welche aus dem Netz beladen und vom Netzbetreiber gesteuert werden können. Daher ist dies entsprechend technisch vorzusehen. Auch, wenn kein Netzbezug geplant ist, reicht bereits die technische Möglichkeit aus dem Netz Strom zu beziehen für die verpflichtende Teilnahme an §14a EnWG aus und somit die entsprechende Netzentgeltreduzierung.
Ein wichtiger Punkt für Betreiber ist dennoch der Abgleich mit den Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Dort wurde bisher geregelt, dass Besitzer von Stromspeichern bei Beladung aus dem Netz ihren EEG-Anlagenstatus verlieren und damit den Anspruch auf Einspeisevergütung, um zu verhindern, dass aus dem Netz bezogener Strom (sog. Graustrom) als Solarstrom wieder eingespeist werden kann. (Davon ausgenommen ist die Erhaltungsladung von Stromspeichern, um eine Tiefenentladung zu vermeiden.)
Hierzu wird es voraussichtlich in 2025 neue Regelungen seitens der Bundesnetzagentur geben, die definieren, wie die Stromflüsse abzugrenzen sind, damit Stromspeicher aus dem Netz geladen werden können ohne die entsprechende Einspeisevergütung zu riskieren.
Wichtig für Sie als Besitzer von Stromspeichern: Nutzen Sie Ihren Speicher für Ihren PV-Überschuss und Eigenverbrauch bleibt alles wie bisher und Sie profitieren sogar noch zusätzlich von einer Netzentgeltreduzierung.
Häufige Fragen zum § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes
Nein, unter die Regelungen fallen ausschließlich steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, Wallboxen etc. Ein Regulieren des Haushaltes ist ausgeschlossen. Auch bei Zugriff auf steuerbare Verbrauchseinrichtungen greifen strikte Regeln, so muss eine Mindestleistung von 4,2 kW gewährleistet werden.
Der jeweilige Netzbetreiber entscheidet über die Art und Weise der Dimmung, das kann auch ein gleichzeitiges Dimmen mehrerer Geräte bedeuten.
Ja, die Netzentgeltreduzierung gemäß §14a EnBW greift auch, wenn der Netzbetreiber keinen Eingriff vornimmt. Allein die Möglichkeit des Eingriffs wird bereits honoriert.
Die Höhe der pauschalen Reduzierung wird konkret durch §14a EnWG geregelt und errechnet sich wie folgt (brutto):
80 EUR Bereitstellungsprämie + netzbetreiberindividuelle „Stabilitätsprämie“ (diese ergibt sich aus dem Arbeitspreis je kWh des Netzbetreibers multipliziert mit einem angenommenen Durchschnittsverbrauch in Höhe von 3.750 kWh und multipliziert mit einem „Stabilitätsfaktor“ von 0,2)
Die Reduzierung der Netzentgelte wird mit Ihrer Stromrechnung ausgewiesen und verrechnet.
Ein wichtiger Hinweis: Die Regeln gelten für neu installierte Anlagen automatisch und werden vom jeweiligen Netzbetreiber erfasst und an den Energielieferanten, wie eins energie übermittelt.
Wir weisen die Reduzierung aus, vorausgesetzt uns liegen entsprechende Informationen seitens Netzbetreiber vor.
Benötigen Sie Unterstützung. Kontaktieren Sie uns.
Ausgezeichnet für unsere Region
Als sächsischer Versorger stellen wir für die Menschen in und aus der Region das ganze Spektrum an Energiedienstleistungen zur Verfügung. Leisten können wir das dank unseres engagierten Teams, das stetig wächst.