FAQs

Antworten auf die häufigsten Fragen

  1. Um genügend Erdgas für den Winter vorrätig zu haben, werden die Erdgasspeicher in Deutschland mit Hochdruck gefüllt. Die Kosten für die Befüllung der Speicher werden auf alle Gaskunden umgelegt. Dafür wurde die Gasspeicherumlage nach § 35a ff. EnWG eingeführt. Sie beträgt 0,059 ct/kWh netto. Die Gasspeicherumlage ist für einen Zeitraum vom 01. 10. 2022 bis 31. 03. 2025 vorgesehen. Innerhalb dieser Zeit ist, je nach Entwicklung der Lage, alle 3 Monate eine Anpassung möglich.
  2. Die in der App angegebenen Preise haben keine Preisgarantie.

    Ändern sich für uns die Kosten für die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung mit Strom, werden wir die Preise entsprechend anpassen. Ausschlaggebend hierfür können u. a. Änderungen von Steuern oder staatlichen Abgaben und Umlagen sein. Die jeweils geltenden Preise werden vor dem Starten eines Ladevorgangs in der App angezeigt.

  3. eins bietet verschiedene Produkte an. Nutzen Sie ganz einfach unseren Produktfinder und finden Sie Ihr Produkt.

    Oder lassen Sie sich von uns beraten: 0371 525 2525 oder in einem persönlichen Gapräch in unserem Kundencenter - vereinbaren Sie doch gleich einen Termin.

  4. Im Berechnungsnachweis auf Ihrer Rechnung finden Sie hinter dem Zählerstand eine Fußnote. Die erklärt, wie der Stand abgelesen bzw. ob er rechnerisch ermittelt wurde.

    Schauen Sie sich unsere Musterrechnung an. Hier steht das nochmals detailliert für Sie erklärt.

  5. Die Bestellung des Powerline Communication (PLC) empfehlen wir, wenn Sie keine Internetverbindung in Ihrem Zählerplatz anliegen haben – denn nur mit einer funktionsfähigen Internetverbindung können Sie die ganzen Vorteile und digitalen Dienste des intelligenten Zählers auch nutzen.
  6. Das Wachstumschancengesetz bezieht sich auf Leistungen, die zwischen Unternehmen abgerechnet werden - es handelt sich hierbei um sogenannte B2B-Geschäfte (Business to Business).

    Für ausgehende Rechnungen besteht derzeit keine Verpflichtung zum Versand als E-Rechnung. Die von der Bundesregierung erstellte Übergangsregelegung zum Wachstumschancengesetzt besagt, dass im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 alle Rechnungsaussteller selbst entscheiden können, ob eine E-Rechnung ausgestellt wird.

    eins stellt momentan noch keine E-Rechnungen aus.

    Details zur Übergangsregelung können Sie auch im Fragen-Antworten-Katalog auf der Inernetseite des Bundesfinanministerium nachlesen: Bundesfinanzministerium - Fragen und Antworten zur Einführung der obligatorischen (verpflichtenden) E-Rechnung zum 1. Januar 2025.

    Gern senden wir Ihnen sämtlichen Schriftverkehr per E-Mail zu. Dokumente, wie zum Beispiel Rechnungen, erhalten Sie dann als Anhang im pdf-Format. Stellen Sie die Versandart ganz einfach selbst um - im eins-Onlineservice.

  7. Wenn kein abgelesener Zählerstand vorliegt, wird er rechnerisch ermittelt. Das passiert auf Basis Ihres Verbrauchs in der Vergangenheit.

Ausgezeichnet für unsere Region

Als sächsischer Versorger stellen wir für die Menschen in und aus der Region das ganze Spektrum an Energiedienstleistungen zur Verfügung. Leisten können wir das dank unseres engagierten Teams, das stetig wächst.

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