FAQs
Antworten auf die häufigsten Fragen
Schade, dass Sie widerrufen möchten. Aber natürlich ist das möglich. Dafür müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss informieren.
Senden Sie uns Ihren Widerruf innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss zu. Gern können Sie dafür unser Widerrufsformular nutzen.
Bevor Sie widerrufen - können wir noch etwas für Sie tun? Fragen Sie doch einfach bei uns nach: (0371) 525 - 2525
Der Preisrechner (z. B. auf Vergleichsportalen oder unserer Internetseite) ermittelt den Abschlag auf Basis des von Ihnen angegebenen Verbrauches und einem Belieferungszeitraum von einem ganzen Jahr.
Wann die 1. Rechnung erstellt wird, ist abhängig vom Ablesetermin des Netzbetreibers. In den meisten Fällen ist der in der 1. Rechnung abgerechnete Zeitraum kleiner als 12 Monate.
Der Gasverbrauch verteilt sich nicht gleichmäßig auf das Jahr. In den Sommermonaten wird deutlich weniger Erdgas verbraucht als in den heizintensiven Wintermonaten.
Hier ein Beispiel für Sie: Am 1. Oktober startet die Belieferung von eins. Die Abrechnung wird im April erstellt. Der Zeitraum bis zur nächsten Rechnung ist mit ca. 7 Monaten deutlich kürzer als 1 Jahr. Und dieser Zeitraum enthält den kompletten Winter, deshalb fällt der Abschlag höher aus. Würde die Rechnung erst im September erstellt werden, dann wären die Abschläge geringer.
Eine netzgekoppelte Solarstrom-Anlage ist nicht nur mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden, sondern stellt auch eine wichtige Brücke zwischen erneuerbaren Energien und konventionellen Energiequellen dar. Überschüssiger Strom, der von der Anlage erzeugt wird, wird ins Netz eingespeist und kann vergütet werden, was einen finanziellen Anreiz für die Eigentümer der Anlage darstellt. Die Einspeisung erfolgt in der Regel über einen Wechselrichter, der den erzeugten Gleichstrom in für das Stromnetz kompatiblen Wechselstrom umwandelt.
Darüber hinaus kann die netzgekoppelte Solarstrom-Anlage bei Stromausfällen als Backup dienen, vorausgesetzt, sie ist mit einem geeigneten Speichersystem ausgestattet.
Eine Inselanlage hingegen, auch als autarke Solaranlage bekannt, arbeitet völlig unabhängig vom öffentlichen Stromnetz. Sie speichert den produzierten Strom für den Eigenverbrauch, in der Regel in speziellen Batteriespeichersystemen. Dies ist besonders nützlich in abgelegenen Gebieten, in denen kein Zugang zum öffentlichen Stromnetz besteht, oder in Situationen, in denen eine unabhängige Stromversorgung gewünscht wird.
Inselanlagen können auch in Kombination mit anderen erneuerbaren Energiequellen, wie Wind- oder Wasserkraft, betrieben werden, um eine kontinuierliche Stromversorgung zu gewährleisten. Je nach Größe und Kapazität der Inselanlage kann sie ein einzelnes Gebäude, ein ganzes Dorf oder sogar eine Insel mit Strom versorgen. Beide Arten von Solarstromanlagen tragen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen bei und fördern so den Übergang zu einer nachhaltigeren Energieversorgung.
- Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck hat am 23. Juni 2022 die Alarmstufe, die zweite Stufe im Notfallplan Gas, ausgerufen. Die verschiedenen Stufen des Notfallplans Gas dienen als Sicherungsmechanismen, die die Versorgung absichern sollen. Bitte beachten Sie: Die Versorgung mit Gas ist weiterhin gewährleistet.
Nein, denn dieses ist für das Laden Ihres E-Fahrzeuges bei Ihnen Zuhause gedacht.
Mehr Informationen zu einsstrom E-Mobil erhalten Sie hier.
Wir sind für Sie da. Wichtig ist, dass Sie sich bei uns melden. Nur so vermeiden Sie zusätzliche Mahngebühren. Rufen Sie uns an (0371 2525 2525) oder vereinbaren Sie einen Termin mit einem persönlichen Ansprechpartner. Zusätzlich können Sie sich von der Schuldnerhelpline beraten lassen.
- Der Netzbetreiber inetz ist dazu berechtigt und verpflichtet, im Falle einer Gefährdung und Störung der Gasversorgung, netzbezogene und / oder marktbezogene Maßnahmen zu ergreifen. Dieser Verpflichtung unterliegen sowohl die Fernleitungsnetzbetreiber nach § 16 EnWG als auch die Ausspeisenetzbetreiber nach § 16a EnWG. Dadurch sollen Kundengruppen gemäß § 53a EnWG, z. B. Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und alle SLP-Kunden, geschützt werden, für die eine Versorgungspflicht besteht. Bei all ihren Maßnahmen unterliegen die Netzbetreiber strikten Verhältnismäßigkeitsvorgaben. Von mehreren gleich geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die zu geringeren negativen Auswirkungen auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems führt.
Ausgezeichnet für unsere Region
Als sächsischer Versorger stellen wir für die Menschen in und aus der Region das ganze Spektrum an Energiedienstleistungen zur Verfügung. Leisten können wir das dank unseres engagierten Teams, das stetig wächst.