FAQs

Antworten auf die häufigsten Fragen

  1. Die Reduzierung der Netzentgelte wird mit Ihrer Stromrechnung ausgewiesen und verrechnet.

    Ein wichtiger Hinweis: Die Regeln gelten für neu installierte Anlagen automatisch und werden vom jeweiligen Netzbetreiber erfasst und an den Energielieferanten, wie eins energie übermittelt.

    Wir weisen die Reduzierung aus, vorausgesetzt uns liegen entsprechende Informationen seitens Netzbetreiber vor.

  2. Die Versorgung der privaten Haushalte mit Gas ist gesichert. Die Lage ist aber ernst. Durch das Ausrufen der Alarmstufe sendet die Bundesregierung ein klares Signal an alle Verbraucherinnen und Verbraucher, wo es möglich ist Energie einzusparen. Wir alle – Privathaushalte, Betriebe und Kommunen – können einen Beitrag leisten, die Versorgung im kommenden Winter zu sichern. eins unterstützt die von der Bundesregierung angestoßenen Initiativen zum Energiesparen und stellt Informationen und Beratungsangebote zu den Themen Energieeffizienz und Energieeinsparung bereit. Gleichzeitig treffen wir Vorsorgemaßnahmen und bereiten uns auf eine mögliche Gasmangellage im kommenden Winter vor. Es wurde ein Krisenstab eingerichtet und wir sind in engem Austausch mit Behörden und Verbänden.
  3. Grundsätzlich muss man zwischen druck- und mengengesteuerten Netzen unterscheiden. Fernleitungsnetze und auch einige überregionale Netze bei inetz sind mengengesteuert. Mengengesteuerte Netze können Schwankungen bei Einspeisung und Ausspeisung ausgleichen. So kann der Netzbetreiber den Druck variieren und die Leitung quasi als Puffer nutzen. Verteilnetze sind meist druckgesteuert. Im Normalbetrieb hält der Netzbetreiber i. d. R.den Druck über seine Gas-Druckregelanlagen konstant – und zwar unabhängig vom Verbrauch, der z. B. mit der Tages- oder Jahreszeit variiert. Das Problem bei einem Gaslieferstopp: Der Gas-Nachschub fehlt. Sprich: Die Kunden verbrauchen genau so viel Gas wie immer, jedoch könnte nicht mehr genug bzw. kein Gas nachfließen. Die Folge: Der Druck in den verschiedenen Netzen würde absinken. Dabei gibt es zwar grundsätzlich gewisse Spielräume für die Netzbetreiber, jedoch technisch eine klare Mindestdruckgrenze (Bei den Haushaltskunden ist das der Niederdruck): Sie darf nicht unterschritten werden. Würde das passieren, würden sich die Geräte und Anlagen der Kunden automatisch abschalten bzw. ausfallen – und zwar sowohl bei der Industrie als auch bei geschützten Kunden, wie den Privathaushalten. Um genau das zu verhindern und die Versorgung der geschützten Kunden auch bei einer Gasmangellage bestmöglich zu sichern, dürfen und müssen Netzbetreiber bei Bedarf eigene Maßnahmen für den sicheren und zuverlässigen Betrieb der Gasnetze ergreifen: z. B. vertragliche Abschaltungen bis hin zu Abschaltungen der Industrie. In der Notfallstufe kann die Bundesnetzagentur (BNetzA) als Bundeslastverteiler zusätzlich hoheitliche Maßnahmen per Allgemeinverfügung oder gegenüber Großverbrauchern, wie z. B.der Industrie, auch per Individualverfügung anordnen. Ziel ist, die Menge an Gas einzusparen, die nicht mehr über die vorgelagerten Netze nachgeschoben werden kann, so dass die Mindestdruckgrenze nicht unterschritten wird.
  4. Das übergeordnete Ziel der Maßnahmen ist die Versorgung von geschützten Kunden. Hierunter fallen (1) Haushaltskunden und Letztverbraucher, die Haushaltskunden zum Zwecke der Wärmeversorgung beliefern, sowie Letztverbraucher, bei denen standardisierte Lastprofile anzuwenden sind, (2) Unternehmen aus dem Bereich Gesundheitsversorgung und Sicherheit, wie Krankenhäuser oder Feuerwehr und (3) Fernwärmeversorger, die nicht auf andere Brennstoffe umsteigen können.
  5. Ihr Abschlag ist eine Teilzahlung bzw. Anzahlung auf die bereits geleisteten Energielieferungen.

    Die Höhe des Abschlages orientiert sich an Ihrem voraussichtlichen jährlichen Energieverbrauch und dem Preis.

    In der jährlichen Abrechnung werden die geleisteten Abschlagszahlungen mit Ihrem tatsächlich ermittelten Verbrauch verrechnet.

    Nicht immer werden bei einer Preisanpassung Abschläge geändert. Das ist abhängig vom Umfang der Anpassung. Oder manchmal erfolgt eine Anpassung auch erst im Nachhinein. Aber unabhängig davon, in welcher Form eine Abschlagsanpassung vorgenommen wird – Sie werden immer rechtzeitig dazu von uns informiert.

    Mit einer Abschlagsanpassung zu einer Preiserhöhung möchten wir unsere Kund*innen vor einer hohen Nachzahlung in der Rechnung schützen. Die Abschläge werden unter Beachtung der künftig geltenden Preise und dem zu erwartenden Verbrauch bis zur nächsten Rechnung ermittelt. Sind zum Beispiel viele heizintensivere Wintermonate in dem Zeitraum bis zur nächsten Rechnung enthalten, es werden aber nur noch wenige Abschläge fällig, dann fallen die Abschläge meist entsprechend höher aus.

  6. Die Höhe der pauschalen Reduzierung wird konkret durch §14a EnWG geregelt und errechnet sich wie folgt (brutto):

    80 EUR Bereitstellungsprämie + netzbetreiberindividuelle „Stabilitätsprämie“ (diese ergibt sich aus dem Arbeitspreis je kWh des Netzbetreibers multipliziert mit einem angenommenen Durchschnittsverbrauch in Höhe von 3.750 kWh und multipliziert mit einem „Stabilitätsfaktor“ von 0,2)

  7. Viele unsere Kunden haben sich 12 Abschläge gewünscht. Deshalb haben wir unseren Abschlagszyklus umgestellt. Sie zahlen dabei natürlich nicht mehr, denn der zu erwartende Betrag wird nun nicht mehr auf 11, sondern auf 12 Abschläge aufgeteilt. Es kann dennoch passieren, dass Sie in einem der folgenden Jahre wieder nur 11 Abschläge zahlen - dann liegt es daran, dass der Zeitraum zwischen der aktuellen und der nächsten Rechnung zu kurz ist.

Ausgezeichnet für unsere Region

Als sächsischer Versorger stellen wir für die Menschen in und aus der Region das ganze Spektrum an Energiedienstleistungen zur Verfügung. Leisten können wir das dank unseres engagierten Teams, das stetig wächst.

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