FAQs

Antworten auf die häufigsten Fragen

  1. Unsere öffentlichen Ladestationen bieten die Möglichkeit des sogenannten Ad-Hoc-Ladens. Dazu befindet sich an jedem Ladepunkt ein QR-Code-Aufkleber. Diesen scannen Sie mit Ihrem Smartphone ein und folgen dann den Hinweisen auf der sich öffnenden mobilen Website.

    Registrieren Sie sich jedoch vorab in der eins-E-Mobil-App und starten auch den Ladevorgang über diese, so können Sie – anders als beim Ad-Hoc-Laden – von preislichen Vorteilen profitieren.

  2. Die Förderung für Ladeinfrastruktur im Mehrfamilienhaus wird online über ein Förderportal beantragt. Voraussetzung ist ein konkreter Kostenvoranschlag, der bereits bei Antragstellung vorliegen muss.

  3. Sie sind Mieter? Dann klären Sie das bitte mit dem Eigentümer oder Verwalter. Sie sind selbst Eigentümer/Verwalter? Dann wenden Sie sich an den zuständigen Netzbetreiber.
  4. Ja, Ihre Wärmepumpe fällt unter die Regelungen des § 14a EnWG, da die maximale elektrische Leistungsaufnahme Ihrer Anlage 4,5 kW beträgt und damit die Schwelle von 4,2 kW überschreitet. Laut § 14a EnWG gelten Geräte mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW, die im Niederspannungsnetz angeschlossen sind, als steuerbare Verbrauchseinrichtungen.

  5. Netzentgelte sind Kosten vom Netzbetreiber für den Transport und die Verteilung von Erdgas. Sie wirken sich auf Ihren Erdgaspreis aus.

  6. Gefördert wird der vollständige Aufbau nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur in und an bestehenden Mehrparteienhäusern – ausschließlich für Bewohnerinnen und Bewohner. Das umfasst:

    • Wallboxen und Ladepunkte (Typ 2 oder CCS), min. 11 kW bis max. 22 kW
    • Netzanschluss inkl. Baukostenzuschuss
    • Vorverkabelung und Kabelwege
    • Energiemanagementsystem, Transformatoren, technische Komponenten
    • Notwendige Baumaßnahmen und Grundflächen­anpassungen

    Nicht förderfähig: Planungs- und Genehmigungskosten, laufende Betriebskosten, Leasinggebühren.

  7. Überschuss- und Residualmengen

    • Überschuss: Mehrproduktion als Eigenverbrauch vor Ort → Vermarktung der überschüssigen Erzeugungs-/Einspeisemengen durch eins
    • Residual: Geringere Erzeugungsmengen im Vergleich zum gesamten Stromverbrauch → Zusatzbezug der fehlenden Residualmengen durch eins

    Herkunftsnachweise (HKN)

    • Beleg für die grüne Herkunft Ihres Stroms
    • Entstehen nur bei sonstiger Direktvermarktung (Doppelvermarktungsverbot gemäß §80 EEG 2023)

    Redispatch 2.0

    • Dient der Erhaltung der Netzstabilität und ermöglicht es dem Netzbetreiber, bei Engpässen abzuregeln.
    • Anlagenbetreiber unterliegen verschiedenen Pflichten und müssen dem Netzbetreiber u. a. bestimmte Stamm- und Planungsdaten, Nichtbeanspruchbarkeiten sowie Echtzeitdaten übermitteln.
    • Pflichten gelten i. d. R. für steuerbare Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien, Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) sowie konventionellen Energieträgern und Stromspeichern mit einer Leistung von mindestens 100 kW(p). Darüber hinaus sind auch Anlagen mit einer geringeren Leistung betroffen, sofern diese jederzeit durch einen Netzbetreiber fernsteuerbar sind.

Ausgezeichnet für unsere Region

Als sächsischer Versorger stellen wir für die Menschen in und aus der Region das ganze Spektrum an Energiedienstleistungen zur Verfügung. Leisten können wir das dank unseres engagierten Teams, das stetig wächst.

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