FAQs

Antworten auf die häufigsten Fragen

  1. Nein. Wenn Sie einen geförderten Glasfaser-Anschluss von eins beantragen, müssen Sie nicht zwingend einen Internetvertag abschließen. eins stellt das Netz allen Anbietern diskriminierungsfrei zur Verfügung, bietet aber auch selbst Internetprodukte für Privat- und Geschäftskunden an. Bestehende Verträge mit Internet- und Fernseh-Anbietern bleiben vom Netzausbau unbeeinflusst. Für den Glasfaser-Anschluss erhalten Sie eine separate Anschlussdose, die erst aktiviert wird, wenn Sie ein Glasfaser-Tarif buchen. Vorhandene Technik wie Computer, Fernseher oder Telefon können weiter genutzt werden. Einzig der Router muss für die hohen Übertragungsraten geeignet sein. 

  2. Sie können Ihren Abschlag jederzeit erhöhen, um sich vor einer Nachzahlung in der nächsten Jahresrechnung zu schützen. Einmal pro Abrechnungsturnus können Sie Ihren Abschlag auch senken. Nutzen Sie dazu den eins-Onlineservice.

    Sie sind noch nicht registriert? Mit Ihrer Vertragskontonummer und Zählernummer können Sie ein persönliches Konto anlegen. Beide Nummern finden Sie auf allen Ihren eins Vertrags- und Rechnungsunterlagen.

    Sie können mit einem persönlichen Ansprechpartner bei eins auch einen Termin vereinbaren. Wir unterstützen Sie sehr gern.

  3. Melden Sie Ihren Auszug doch ganz einfach online über unseren eins-Onlineservice. Sie sind noch nicht registriert? Einfach mit Vertragskontonummer und Zählernummer anmelden.

    Bitte beachten Sie, dass wir für den Auszug die Angaben des neuen Eigentümers benötigen.

    Gern können Sie uns auch eine E-Mail senden an: kundenservice@eins.de. Bei Fragen rufen Sie uns einfach an: (0371) 525 - 2525


  4. In unserem eins-Onlineservice können Sie alle Daten zu Ihrem Vertrag einsehen - auch Ihren aktuellen Tarif.

    Sie sind noch nicht registriert? Einfach mit Vertragskontonummer und Zählernummer anmelden.

    Auch in Ihrer Rechnung oder der Vertragsbestätigung können Sie nachlesen, in welchem Tarif derzeit abgerechnet wird.

  5. Erdgas ist ein Naturprodukt. Es kann unterschiedliche Energiegehalte aufweisen. So kann mit einem Kubikmeter Erdgas mit einem hohen Energiegehalt länger geheizt werden, als mit einem geringeren. Das Energiewirtschaftsgesetz schreibt die Abrechnung unter Beachtung des tatsächlichen Energiegehaltes vor. Deshalb wird die vom Zähler in Kubikmetern abgelesene Verbrauchsmenge (Volumen) in Kilowattstunden (tatsächlicher Energiegehalt) umgerechnet.
  6. Sie haben einen Sofortbonus vereinbart? Der Betrag wird Ihnen schon einige Wochen nach Vertragsbeginn auf Ihr Konto überwiesen. Deshalb finden Sie ihn nicht auf der Rechnung. Andere Boni werden in Ihrer Rechnung berücksichtigt. Diese werden als Nettobetrag im Berechnungsnachweis Ihrer Rechnung aufgeführt.

  7. Ja, gemäß Telekommunikationsgesetz sind Sie berechtigt, einen ONT Ihrer Wahl zu nutzen, insofern dieser die notwendigen technischen Vorgaben erfüllt. Um die volle Funktionalität des Netzes sicherzustellen, muss der kundeneigene ONT die folgenden technischen Spezifikationen erfüllen.

    Je nach Ausbaugebiet ist zwischen GPON- und PtP- (AON) Netzgebieten zu unterscheiden:

    GPON:

    Konform mit den unten aufgeführten ITU-T Spezifikationen G.984.x inkl. aller Anhänge und Erweiterungen:

    • G.984.1 GPON Service Requirements
    • G.984.2 GPON Physical media dependent (PMD) layer specification, Class B+ Optik
    • G.984.3 GPON Transmission convergence layer specification
    • G.984.5 Enhancement Band
    • G.988 GPON OMCI

    PtP:

    • Konform mit 1000BASE-BX10-U oder 1000BASE-BX20-U
    • Tx-Wellenlänge 1310 nm
    • Rx-Wellenlänge 1490 nm


    Für Fragen wenden Sie sich bitte an den Kundenservice Telekommunikation.

    Achtung! Für kundeneigene Geräte übernimmt eins keine Garantie der Übertragungsgeschwindigkeiten und keinen Support.

Ausgezeichnet für unsere Region

Als sächsischer Versorger stellen wir für die Menschen in und aus der Region das ganze Spektrum an Energiedienstleistungen zur Verfügung. Leisten können wir das dank unseres engagierten Teams, das stetig wächst.

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