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Umlagen, Abgaben und Steuern für Stromlieferungen 2018
Auf dieser Seite finden Sie eine Übersicht zu verschiedenen Umlagen, Abgaben und Steuern mit Gültigkeit zum 1. Januar 2018.
Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Umlage)
6,792 Cent/kWh
Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Umlage)
Letztverbraucher Gruppe A' | Letztverbraucher Gruppe B' | Letztverbraucher Gruppe C' |
---|---|---|
0,345 Cent/kWh | 0,160 Cent/kWh | 0,120 Cent/kWh |
Umlage nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung (§ 19 StromNEV-Umlage)
Letztverbraucher Gruppe A' | Letztverbraucher Gruppe B' | Letztverbraucher Gruppe C' |
---|---|---|
0,370 Cent/kWh | 0,050 Cent/kWh | 0,025 Cent/kWh |
Offshore-Haftungsumlage nach § 17f Energiewirtschaftsgesetz (Offshore-Umlage)
Letztverbraucher Gruppe A' | Letztverbraucher Gruppe B' | Letztverbraucher Gruppe C' |
---|---|---|
0,037 Cent/kWh | 0,049 Cent/kWh | 0,024 Cent/kWh |
Umlage nach der Verordnung über abschaltbare Lasten (AbLaV-Umlage)
0,011 Cent/kWh
Stromsteuer
2,05 Cent/kWh
Konzessionsabgabe
Die Konzessionsabgabe ist ebenfalls Bestandteil des Strompreises. Ihre zulässige Höhe ist in der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) geregelt. Sie ist abhängig von verschiedenen Faktoren, wie zum Beispiel der Einwohnerzahl der Gemeinde, in der sich die Abnahmestelle befindet.
Letztverbraucher Gruppe A':
für einen Jahresverbrauch bis 1.000.000 kWh
Letztverbraucher Gruppe B':
für einen Jahresverbrauch > 1.000.000 kWh*
Letztverbraucher Gruppe C':
für einen Jahresverbrauch > 1.000.000 kWh (mit Testat)**
* Für Lieferstellen, deren Jahresverbrauch im Jahr 2016 1.000.000 kWh überschritten hat und im laufenden Jahr überschreitet, gilt ein abweichender Aufschlag nur, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 26 Abs. 2 KWKG Stand 2016, letzter Satz erfüllen. Danach setzt die Inanspruchnahme des geringeren Aufschlages voraus, dass der Kunde bis zum 31. März des auf die Begünstigung folgenden Jahres den im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strom an den zuständigen Netzbetreiber meldet.
** Für Kunden, deren Jahresverbrauch in Jahr 2016 1.000.000 kWh überschritten hat und im laufenden Jahr überschreitet, gilt ein abweichender Aufschlag sofern der Kunde durch Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers dem Lieferanten, oder auf Wunsch des Lieferanten, dem Netzbetreiber nachweist, dass er ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes ist und sein Stromkostenanteil am Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 4 % des Umsatzes überstiegen hat. Zusätzlich muss die Voraussetzung gemäß § 26 Abs. 2 KWKG Stand 2016, letzter Satz erfüllt sein. Danach setzt die Inanspruchnahme des geringeren Aufschlages voraus, dass der Kunde bis zum 31. März des auf die Begünstigung folgenden Jahres den im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strom an den zuständigen Netzbetreiber meldet.
Alle Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe (derzeit 19 %).
Ausgezeichnet für unsere Region
Als sächsischer Versorger stellen wir für die Menschen in und aus der Region das ganze Spektrum an Energiedienstleistungen zur Verfügung. Leisten können wir das dank unseres engagierten Teams, das stetig wächst.