Soforthilfe Dezember 2022
In unseren FAQ haben wir alle aktuellen Informationen zur Dezember-Soforthilfe im Gas- und Wärmebereich gemäß § 2 Abs. 4 des Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetzes zusammengestellt.
So ordnet sich die Dezember-Soforthilfe in die Entlastungen ein.
Die Soforthilfe schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur Einführung der Gaspreisbremse im kommenden Frühjahr. Grob geschätzt werden die Verbraucher*innen durch die Soforthilfe in den Wintermonaten Dezember, Januar und Februar zusammengenommen in etwa so stark entlastet, wie es mit der Gaspreisbremse dann ab März geschieht.
Wichtig: Die Soforthilfe entspricht nicht automatisch Ihrem vollen Abschlag, den Sie im Dezember 2022 bezahlen müssten. Die Soforthilfe kann also von Ihrem Dezemberabschlag abweichen. Sie kann darüber oder darunter liegen. In Ihrer Jahresabrechnung wird dann der tatsächliche Erstattungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung verrechnet.

Die Soforthilfe ist Bestandteil mehrerer Entlastungsmaßnahmen. So wurde bereits Arbeitnehmer*innen ein Energiegeld in Höhe von 300 Euro ausgezahlt und die Mehrwertsteuer auf Gas von 19 auf 7 % gesenkt. Rentner*innen sowie Studierende erhalten im Dezember ebenfalls ein Energiegeld in Höhe von 300 Euro.
Zudem plant die Bundesregierung nun weitere Entlastung über die sogenannte Gaspreisbremse: Der Preis für Haushaltskund*innen soll auf 12ct/kWh für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs gedeckelt werden.
Diese Maßnahme kann seitens der Energieversorger aufgrund der aufwendigen technischen Umstellungen nicht kurzfristig umgesetzt werden. Es geht um ein komplexes System, in dem Millionen von Verbraucherinnen und Verbrauchern mit einer Vielzahl unterschiedlicher Tarifgestaltungen richtig abgerechnet werden müssen. Standardisierte Programme müssen bei hunderten Unternehmen komplett umprogrammiert werden. Dafür braucht es entsprechende Experten, die auch nur begrenzte Kapazitäten haben. Diese Umstellungen werden die Versorger vornehmen, benötigen für eine verlässliche Umsetzung allerdings Zeit bis März kommenden Jahres.
Alle Hintergründe rund um die Energiekrise sowie aktuelle Informationen lesen Sie auf eins.de/blog
Erdgas: Wie erhalte ich die Dezember-Soforthilfe?
Gaskund*innen erhalten im Monat Dezember 2022, spätestens im Januar 2023, eine staatliche Soforthilfe. Die tatsächliche Soforthilfe basiert auf einem Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs, der im September 2022 prognostiziert wurde. Die Höhe der Soforthilfe errechnet sich aus diesem angenommenen Verbrauch auf Basis des am 1. Dezember 2022 gültigen Preises. Sie wird in Ihrer nächsten Jahresrechnung ausgewiesen.
So erhalten Sie die Soforthilfe:
SEPA-Lastschrift (Einzugsermächtigung):
Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, ziehen wir den Abschlag für Dezember nicht ein bzw. überweisen Ihnen den Betrag in Höhe der staatlichen Soforthilfe.
Sie müssen nichts weiter tun.
Überweisung (einschl. Dauerauftrag):
Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise per Überweisung oder über einen Dauerauftrag, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten. Falls Sie versehentlich doch eine Abschlagszahlung für Dezember 2022 vornehmen, werden diese Abschlagszahlung und der Entlastungsbetrag der Bundesregierung in Ihrer nächsten Rechnung (Jahres- bzw. Schlussrechnung) berücksichtigt.
Es geht Ihnen kein Geld verloren.

Ihre Dezember-Soforthilfe in Abhängigkeit vom Abschlag:
Sie sind Gaskundin oder Gaskunde mit Abschlag für Dezember oder Januar?
Ist Ihre Abschlagszahlung im Dezember 2022 oder im Januar 2023 fällig, wird diese ausgesetzt.
Sie sind Gaskundin oder Gaskunde mit Abschlag zu einem anderen Zeitpunkt?
Gemäß Ihren Vertragsunterlagen ist kein Abschlag für Dezember oder Januar vorgesehen? Wir werden Ihnen den vorläufigen Entlastungsbetrag Erdgas („Dezember-Soforthilfe“) bei Vorliegen einer gültigen Bankverbindung spätestens bis zum 31. Januar 2023 gesondert überweisen.
Wichtig: Die Soforthilfe entspricht nicht automatisch Ihrem vollen Abschlag, den Sie im Dezember 2022 bezahlen müssten. Die Soforthilfe kann also von Ihrem Dezemberabschlag abweichen. Sie kann darüber oder darunter liegen. In Ihrer Jahresabrechnung wird dann der tatsächliche Erstattungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung verrechnet.

Erdgas: Soforthilfe für größere Unternehmen und Einrichtungen (gilt für RLM-Kunden mit stündlicher Leistungsmessung)
Durch die Soforthilfe werden auch unabhängig vom Verbrauch gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Auch hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022. Unternehmen bzw. Einrichtungen müssen dem Gaslieferanten bis zum 31. Dezember 2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.
Bei allen Kund*innen, die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der Rechnung für Dezember 2022.
Erdgas: Ausblick 2023
Im kommenden Jahr soll in der nächsten Stufe die sogenannte Gaspreisbremse die Gaspreise weiter dämpfen. Eines ist aber klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energiekosten bewegen, leider nicht möglich sein. Allein die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, hatten sich stellenweise gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht. Wir werden uns also daran gewöhnen müssen, dass Strom und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben werden.
Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld – denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel.
Weitere Energiespartipps finden Sie auf eins.de/energiesparen. In unserem Blog erfahren Sie anhand von alltäglichen Beispielen, wie viel 1 kWh eigentlich ist.
Nah- und Fernwärme: Bin ich anspruchsberechtigt?
Anspruchsberechtigt sind Kund*innen, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder den Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellen, sofern der Jahresverbrauch 1.500.000 Kilowattstunden je Entnahmestelle und Jahr nicht übersteigt oder der Letztverbraucher kein zugelassenes Krankenhaus ist.
Ausnahmsweise sind auch Kund*innen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden anspruchsberechtigt, die:
- Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft im Sinne des Wohnungseigentümergesetzes beziehen,
- die zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
- die staatlich, staatlich anerkannten oder gemeinnützigen Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- oder Forschungsbereichs oder eine Bildungseinrichtung der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts, ein eingetragener Verein sind,
- die Einrichtungen der medizinischen(1) oder beruflichen Rehabilitation(2), Werkstätten für Menschen mit Behinderung(3), andere Leistungserbringer(4) oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Fußnoten:
1 Soweit sie keine Krankenhäuser sind.
2 Nach § 51 SGB IX.
3 Nach § 219 SGB IX.
4 Nach § 60 SGB IX.
Eine Mitteilungspflicht, wie im Erdgasbereich, ist für solche ausnahmsweise anspruchsberechtigten Kunden nicht vorgesehen. Ebenfalls ist keine Stichtagsbetrachtung wie im Erdgasbereich vorgesehen.
Der Entlastungsbetrag beläuft sich auf die Höhe des Septemberabschlages 2022 zuzüglich eines Aufschlages von 20 %. Ist der Kunde zur Zahlung eines nach einem anderen Verfahren ermittelten Abschlags verpflichtet als der Leistung von 12 Abschlagszahlungen innerhalb eines jährlichen Abschlagszeitraums, so ist ein entsprechender monatlicher Durchschnitt zu bilden. Dieser ermittelt sich aus der Summe der Abschlagszahlungen, die der Kunde für seinen Wärmebezug im letzten Abrechnungszeitraum zu zahlen verpflichtet war, geteilt durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum entfallenden Monate. Sind mit der Durchschnittsbildung jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen nicht angemessen berücksichtigt, so ist der Abschlag heranzuziehen, den vergleichbare Kunden zahlen.
Die Entlastung der Kunden für den Monat Dezember erfolgt durch Überweisung auf das Konto des Kunden bis spätestens 31. Dezember 2022, sofern uns hierfür eine Bankverbindung vorliegt. Sofern uns keine Bankverbindung vorliegt, wird der Entlastungsbetrag in der nächsten Jahresrechnung berücksichtigt. Eine Aufrechnung mit offenen Forderungen gegen ihre Kunden ist den Wärmeversorgungsunternehmen nicht gestattet.
Wie setzt eins das ErdgasWärme-Soforthilfegesetz (EWSG) für mich als Unternehmen um?
Im Dezember 2022 haben wir unseren Kunden mit bekannter Bankverbindung die Entlastungszahlungen entsprechend des §4(1) und §4(3) EWSG überwiesen. Die Höhe des Entlastungsbetrages berechnet sich aus dem Abschlag September 2022 + 20% Aufschlag.
Für Kunden ohne aktive Bankverbindung wird dieser Betrag auf der nächsten Jahresabrechnung gutgeschrieben.
Bei Monatskunden im Wärmebezug errechnet sich der Entlastungsbetrag aus 1/12 der Summe der Monatsrechnungen 10/2021-09/2022 plus 20%.