Strompreisbremsen
Staatliche Entlastungen beim Strompreis
Aktuelle Informationen
Die Bundesregierung hat zum Jahreswechsel das Ende der Energiepreisbremsen für Strom, Gas und Wärme bekanntgegeben. Damit wird ab dem 1. Januar 2024 Ihr Energiepreis nicht länger durch staatliche Zuschüsse begrenzt.
Liegt Ihr Energiepreis ab 1. Januar 2024 unterhalb der bisherigen Preisbremse, ändert sich für Sie nichts. Falls Ihr Energiepreis über der Preisbremse liegt, entfällt ab 1. Januar 2024 der Entlastungsbetrag aus der Preisbremse.
Allgemeine Informationen zur Preisbremse
Die Bundesregierung hat zur Abfederung der gestiegenen Energiekosten zum 1. März 2023 eine Strompreisbremse eingeführt. Durch die Strompreisbremse werden Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen rückwirkend zum Januar 2023 entlastet.
Einfach erklärt funktioniert die Strompreisbremse wie folgt:
Für 80 % Ihres des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs übernimmt der Staat den Teil des Arbeitspreises, der über 40 ct/ kWh liegt. Für jede darüber hinaus verbrauchte Kilowattstunde (kWh) muss der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis bezahlt werden.
So erhalten Sie die Entlastung:
- Die Preisbremsen traten März 2023 in Kraft, wirken aber rückwirkend auch für Januar und Februar.
- Durch die staatlichen Entlastungen hat reduziert sich Ihr Abschlagsbetrag seit März 2023 reduziert.
- Die Entlastungen für Januar und Februar 2023 wurden bei Ihrem Abschlag im März berücksichtigt.
Alle Kund*innen haben einen Brief mit ihrem auf Basis der Preisbremse berechneten Entlastungsbetrag erhalten. Sie sind sich unsicher, schauen Sie am besten im Online Service direkt nach.
Ihre Strom-Rechnung schnell erklärt
Beispielrechnung
Durch die Energiekrise hat sich der Strompreis von Familie Müller von 30ct/ kWh auf 50ct/ kWh innerhalb von 12 Monaten fast verdoppelt. Mit der Strompreisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Strompreis für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 40ct/ kWh. Familie Müller erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (50ct/ kWh) und dem gedeckelten Preis (40ct/ kWh) als Entlastung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 4.500 kWh erhält sie somit für 80 % − also 3.600 kWh − eine Entlastung von 10ct/ kWh.
Die staatliche Unterstützung für das Kalenderjahr beträgt damit 360 €.
4-Personen-Haushalt
Prognostizierter Jahresverbrauch: | 4.500 kWh |
Bisheriger Strompreis: | 30ct/ kWh |
Neuer Strompreis: | 50ct/ kWh |
monatliche Kosten: | 187,50 € |
monatliche Kosten mit Preisbremse: | 155,50 € |
staatliche Entlastung pro Monat: | 30 € |
staatliche Entlastung pro Jahr: | 360 € |
Entlastungspotential für Strom berechnen
Wichtige Fragen rund um das Thema Strompreisbremse
Die Preisbremsen treten ab März 2023 in Kraft, wirken aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Grund dafür ist, dass die Umsetzung der Preisbremsen für die Energieversorger zahlreiche operative Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere die Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse. Durch die staatlichen Entlastungen reduziert sich Ihr Abschlag ab März 2023. Da die Entlastungen für Januar und Februar bei Ihrem Abschlag im März berücksichtigt werden, wird dieser besonders gering ausfallen. Beispiel: Für Familie Müller wird ein staatlicher Entlastungsbetrag für ihren Gasverbrauch in Höhe von 1.200 Euro berechnet. Bei 12 Abschlägen reduziert sich ihr monatlicher Abschlag somit um 100 Euro. Im Januar und Februar 2023 bezahlt Familie Müller ihren Abschlag noch gemäß Vertragspreis. Im März erhält sie dann die Entlastung für die Monate Januar, Februar und März. Dadurch ist ihr Abschlag im März besonders niedrig. Weitere Informationen rund um die Preisbremsen finden Sie auf unserem Blog.
Durch die staatliche Preisbremse möchte der Gesetzgeber Kund*innen vor sehr hohen Energiepreisen schützen. Wer mehr als 40 ct / kWh für Strom bezahlt, erhält eine staatliche Unterstützung. Dieser vergünstigte Preis gilt allerdings nur für 80 % des Vorjahresverbrauchs. Wird mehr verbraucht, muss dafür der in der Regel höhere Vertragspreis bezahlt werden. Liegt Ihr aktueller Arbeitspreis unter 40 ct / kWh greift bei Ihnen die staatliche Preisbremse nicht, da Ihr Vertragspreis bereits niedriger ist als die Preisbremse.
Durch die staatliche Preisbremse möchte der Gesetzgeber Kund*innen vor sehr hohen Energiepreisen schützen. Wer mehr als 9,5 ct / kWh für Wärme bezahlt, erhält eine staatliche Unterstützung. Liegt Ihr aktueller Arbeitspreis unter 9,5 ct / kWh greift bei Ihnen die staatliche Preisbremse nicht, da Ihr Vertragspreis bereits niedriger ist als die Preisbremse.
Es sind gute Nachrichten für Kunden, dass die Großhandelspreise für Gas in den letzten Wochen wieder gefallen sind, nicht zuletzt aufgrund der nahezu vollständig gefüllten Gasspeicher und einer aktuell sehr milden Witterung. Unmittelbar hat das jedoch keinen Effekt auf den aktuellen Gaspreis von eins-Kund*innen. Dies liegt daran, dass eins die vertraglich vereinbarten Energiemengen für ihre Kund*innen frühzeitig und langfristig beschaffen. Und da die Gaspreise stark schwanken, kauft eins nicht alles auf einmal ein, sondern beschafft das benötigte Gas in Teilmengen und Schritt für Schritt zu verschiedenen Zeitpunkten. Starke Veränderungen bei den Börsenpreisen wirken sich daher nicht unmittelbar und nicht 1:1 auf den Gaspreis für Endkund*innen aus. Dies ist auch der Grund, weshalb der Gaspreis unserer Kund*innen nicht im gleichen Umfang fällt, wenn die Börsenpreise kurzzeitig fallen. Preissenkungen an der Börse kommen erst mit einer gewissen Verzögerung bei den Kund*innen an. Umgekehrt steigt der Endkunden-Gaspreis auch nicht 1:1 mit dem Börsenpreis. Die vorausschauende Beschaffungsstrategie glättet die Entwicklungen an den Energiebörsen. Dadurch musste eins in den zurückliegenden Monaten die Preise weniger stark anheben als Wettbewerber, die eine eher kurzfristige und spekulative Einkaufspolitik verfolgen. Sicher ist, dass eins Bezugskostensenkungen selbstverständlich weitergeben wird und fallende Preise an den Beschaffungsmärkten somit mittelfristig auch bei den Kund*innen ankommen.
Die Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung zur Entlastung der Energiepreise (Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen) sind per Gesetz bis zum Ende des Jahres 2023 wirksam und können durch eine Verordnung der Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden.
Laut aktueller Aussage der Bundesregierung wird es jedoch, entgegen vorheriger Ankündigungen, keine Verlängerung der Preisbremse über den 31.12.2023 hinaus geben.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 15. November 2023 hat zur Folge, dass die Nutzung der dem „Energie- und Klimafonds“ (EKF) zugeführten Gelder bzw. deren Berücksichtigung für die Haushaltsplanung des aktuellen und der kommenden Jahre nicht mehr möglich ist. Die Energiepreisbremsen werden zwar aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds finanziert, allerdings hat das Bundesfinanzministerium mittlerweile eine Ausgabensperre über weite Teile des Haushalts 2023 und auch für den ähnlich wie der Klima-und Transformationsfond konstruierten Wirtschaftsstabilisierungsfonds verhängt. Die aktuelle Haushaltdebatte bzw. die Neubewertung der Haushaltplanung auf Grund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes führt dazu, dass die Preisbremsen nicht verlängert werden.
Ab dem 01.01.2024 gilt für Sie wieder Ihr vertraglich vereinbarter Preis .
Liegt Ihr Preis bereits jetzt unterhalb der Grenzen des Energiepreisdeckeln von 12 ct. für Strom oder 40 ct. für Erdgas, werden keine staatlichen Zuschüsse gezahlt - Sie zahlen dann, das was vertraglich vereinbart wurde.
Laut aktueller Aussage der Bundesregierung wird es keine Verlängerung der Preisbremse über den 31.12.2023 hinaus geben.
Ab dem 01.01.2024 gilt für Sie wieder Ihr vertraglich vereinbarter Preis .
Liegt Ihr Preis bereits jetzt unterhalb der Grenzen des Energiepreisdeckeln von 12 ct. für Strom oder 40 ct. für Erdgas, werden keine staatlichen Zuschüsse gezahlt - Sie zahlen dann, das was vertraglich vereinbart wurde.
Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderungen zur Energiepreisbremse gelten rückwirkend seit dem 1. August 2023 besondere Regelungen für alle Kund*innen mit zeitvariablen Tarifen, die gleichzeitig einen Zweitarifzähler besitzen und bis zu 30.000 kWh im Jahr verbrauchen. Für 80 Prozent des Niedertarifs liegt der Referenzpreis bei 28 ct/kWh. Zuvor lag der Referenzpreis bei 40 ct/kWh – für den Hochtarif bleibt das auch so.
Wir werden alle betroffenen Kunden mit einer Einmalzahlung entlasten. Die wird bis spätestens 31. Dezember 2023 ausgezahlt. Alle betroffenen Kunden wurden dazu angeschrieben.
Das gilt jedoch nur für die zusätzliche Entlastung, also die Differenz zwischen dem neuen und dem bisher gültigen Referenzpreis für den Zeitraum August bis Dezember 2023. Die Entlastungen, die auf Basis des alten Referenzpreises ermittelt worden sind, werden weiterhin im Abschlag berücksichtigt.
Die Berechnung des zeitgewichteten Referenzpreises erfolgt nach der Anzahl der HT- und NT-Stunden pro Woche nach Vorgabe der Schaltzeiten des Netzbetreibers.
Für die Berechnung des Referenzpreises sind nur die HT/NT-Stunden in dem Tarif relevant. Ihre persönliche Verteilung des Stromverbrauchs auf die HT/NT-Zeiten wird laut Gesetz nicht berücksichtigt.
Berechnungsbeispiel im Netzgebiet inetz:
Annahmen:
- Neuer Referenzpreis für August bis Dezember 2023:
1 Woche = 168 Stunden
Hochtarifzeit (87 Stunden pro Woche zu je 28 ct/kWh) 87h/168h = 51,79%
Niedertarifzeit (81 Stunden pro Woche zu je 40 ct/kWh) 81h/168h = 48,21%
81 NT-Stunden/Woche x 28 Ct/kWh und 87 HT-Stunden/Woche x 40 Ct/kWh = 34,21 Ct/kWh - Vertragspreis: 51,57 ct HT brutto
42,55 ct NT brutto
- Prognostizierter Jahresverbrauch für 2023: 2.000 kWh
- Entlastungskontingent (80% des Jahresverbrauchs) für Januar bis Dezember 2023: 1.600 kWh
Berechnung des neuen gemittelten Referenzpreises (bisher 40 ct für Hoch- und Niedertarif)
(28 ct x 48,21%) + (40 ct x 51,79%) = 34,21 ct/kWh*
Berechnung der Entlastung je kWh
Bisheriger Referenzpreis – neuer gemittelter Referenzpreis
40 ct – 34,21 ct = 5,79 ct/kWh*
Berechnung Entlastungskontingent für August-Dezember
1.600 kWh : 12 Monate x 5 Monate = 666,67 kWh*
Berechnung Einmalbetrag
666,67 kWh x 5,79 ct = 38,60 Euro
* gerundete Beträge
Ausgezeichnet für unsere Region
Als sächsischer Versorger stellen wir für die Menschen in und aus der Region das ganze Spektrum an Energiedienstleistungen zur Verfügung. Leisten können wir das dank unseres engagierten Teams, das stetig wächst.