Gas- und Wärmepreisbremse
Die Bundesregierung hat zur Abfederung der gestiegenen Energiekosten zum 1. März 2023 die Gas- und Wärmepreisbremse eingeführt. Durch die Preisbremsen werden Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen rückwirkend zum Januar 2023 entlastet.
Kund*innen erhalten einen Brief mit ihrem auf Basis der Preisbremse berechneten Entlastungsbetrag. Müssen die Abschläge aufgrund der Preisbremsen angepasst werden, erhalten Sie eine separate Information dazu.
Gaspreisbremse
Einfach erklärt funktioniert die Gaspreisbremse wie folgt: Für 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs übernimmt der Staat den Teil des Arbeitspreises, der über 12 ct/kWh liegt. Für jede darüber hinaus verbrauchte Kilowattstunde (kWh) muss der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis bezahlt werden.
Wärmepeisbremse
Für 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs übernimmt der Staat den Teil des Wärmepreises, der über 9,5 ct/kWh liegt (Referenzpreis). Für jede darüber hinaus verbrauchte Kilowattstunde (kWh) muss der Arbeitspreis nach der vertraglich vereinbarten Preisregelung bezahlt werden.
Erklärvideo Gaspreisbremse
Wann werde ich über neue Abschläge informiert?
Im Februar/März erhielten Sie die Information über Ihre persönliche Entlastung. Ab Mitte April hatten wir Sie über Ihre neuen Abschläge informiert. Die Höhe Ihres neuen Abschlags finden Sie dann in Ihrem persönlichen Schreiben. Bei den meisten Kund*innen sinken die Abschläge aufgrund der Entlastung durch die Preisbremse.
Während der Umstellung haben wir die Abbuchungen ausgesetzt. Im April nehmen wir die Abbuchungen wieder auf:
- Falls der Abschlag von Ihrem Konto eingezogen wird, müssen Sie sich um nichts kümmern.
- Kunden mit Dauerauftrag bitten wir, den Betrag entsprechend der persönlichen Abschlagsinformation Mitte April anzupassen.
Je nach Einzelfall werden zu viel oder zu wenig gezahlte Abschläge in der Jahresrechnung als Guthaben oder Nachzahlung verrechnet.
Was macht der Staat, um die Energiekosten bezahlbar zu halten?
Durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat sich die Situation an den Energiemärkten in Deutschland und Europa im Verlauf des Jahres 2022 immer weiter verschärft. Durch fehlende Erdgaslieferungen aus Russland und die Verknappung des Angebots haben sich die Börsenpreise für Erdgas und Strom massiv verteuert.
Die aktuell hohen Energiepreise belasten Haushalte und Unternehmen in Deutschland enorm. Die Bundesregierung hat ein umfangreiches Maßnahmenpaket geschnürt, um die Energiekosten bezahlbar zu halten und zugleich die Versorgung in Deutschland zu sichern. Dazu zählt zum Beispiel, dass der Bund die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas und Wärme übernimmt, und auch die Strom- und Gaspreisbremse, die ab März 2023 rückwirkend für die Monate Februar und Januar 2023 greift.
Muss ich etwas tun, um die Entlastungen durch die Preisbremsen zu erhalten?
Gute Nachrichten: Sie müssen nichts tun. Wir kümmern uns darum, dass Sie die staatlichen Unterstützungsleistungen erhalten. Sie erhalten die Entlastungen automatisch über Ihren monatlichen Abschlag bzw. über Ihre Abrechnung. Wohnen Sie zur Miete, erhalten Sie die Entlastungen über Ihre Betriebskostenvorauszahlung bzw. -abrechnung Ihres Vermieters oder Ihrer Vermieterin.
Ich wohne zur Miete, wie erhalte ich die Entlastungen durch die Preisbremse?
Als Mieter haben Sie häufig keinen direkten Vertrag mit Ihrem Gas- oder Wärmeversorger abgeschlossen, sondern Ihr Vermieter. Ihr Vermieter erhält deshalb die Entlastungen und muss diese im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an Sie weitergeben.
In bestimmten Fällen, zum Beispiel wenn Ihre Betriebskostenvorauszahlung bereits deutlich erhöht wurde, müssen Ihre monatlichen Vorauszahlungen bereits während der laufenden Abrechnungsperiode angepasst werden. Setzen Sie sich am besten direkt mit Ihrem Vermieter in Kontakt, sollten Sie Fragen dazu haben.
Wie funktioniert die Preisbremse bei Gas und Wärme?
Erdgas:
Private Haushalte und Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden an Gas verbrauchen, sowie Vereine erhalten 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs für 12 ct / kWh.
Wärme:
Wird Fernwärme bezogen, wird der Preis für 80 % des Vorjahresverbrauchs auf 9,5 Cent je Kilowattstunde gedeckelt.
Sparen lohnt sich also, denn: verbraucht man mehr als 80 % des Vorjahresverbrauchs, muss dafür der in der Regel deutlich höhere Vertragspreis bezahlt werden.
Weitere Informationen rund um die Preisbremsen finden Sie auf unserem Blog.
Wie hoch ist meine Entlastung durch die Gaspreisbremse?
Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren.
Beispiel:
Durch die Energiekrise hat sich der Gasarbeitspreis von Familie Müller von 8 Cent pro Kilowattstunde auf 22 Cent pro Kilowattstunde innerhalb von 12 Monaten fast verdreifacht. Ihre Gasrechnung würde sich dadurch sehr stark erhöhen. Mit der Gaspreisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Gaspreis für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 12 ct / kWh.
Familie Müller erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (22 ct / kWh) und dem gedeckelten Preis (12 ct / kWh) als Entlastung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 15.000 kWh erhält sie somit für 80 % - also 12.000 kWh - eine Entlastung von 10 Cent je Kilowattstunde. Die staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 1.200 Euro.
Familie Müller versucht trotzdem möglichst viel Gas zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist fast doppelt so hoch wie ihr früherer Gaspreis und für jede Kilowattstunde, die über das 80%-Kontingent hinausgeht, muss sie den Vertragspreis von 22 Cent pro Kilowattstunde bezahlen.
Ab wann und wie bekomme ich die Entlastung?
Die Preisbremsen treten ab März 2023 in Kraft, wirken aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Grund dafür ist, dass die Umsetzung der Preisbremsen für die Energieversorger zahlreiche operative Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere die Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse.
Durch die staatlichen Entlastungen reduziert sich Ihr Abschlag ab März 2023. Da die Entlastungen für Januar und Februar bei Ihrem Abschlag im März berücksichtigt werden, wird dieser besonders gering ausfallen.
Von wem erhalte ich die Entlastung, wenn ich im Januar oder Februar 2023 umgezogen bin?
Wenn Kund*innen im Januar oder Februar eine Schlussrechnung erhalten haben (z. B. aufgrund von Umzug), dann bekommen sie die Entlastung von dem Lieferanten, der sie im März versorgt. Liegt der Arbeitspreis des neuen Lieferanten unterhalb der Preisbremse, dann erhalten Kund*innen für Januar und Februar laut Gesetz keine Entlastung.
Weitere Informationen rund um die Preisbremsen finden Sie auf unserem Blog.
Lohnt es sich überhaupt noch, Energie zu sparen?
Ja, sparen lohnt sich mehr denn je.
Zum einen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs staatlich unterstützt wird. Sie erhalten nur für 80% Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis.
Zum anderen aus folgendem Grund: Mit der Jahresabrechnung wird wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Sie erhalten den staatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 80% Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs immer. Sparen belohnt der Staat also besonders.
Hier finden Sie Tipps zum Energiesparen.
Ist auch für die Zukunft mit höheren Energiepreisen zu rechnen?
Niemand kann heute eine seriöse Prognose dazu abgeben, wie sich die Preise in Zukunft entwickeln werden. Marktbeobachter gehen davon aus, dass sich die Strom- und Erdgaspreise auch mittelfristig auf einem höheren Niveau als vor der Krise einpendeln werden.
Auf folgender Seite finden Sie Informationen zur Strompreisbremse