Teilnahmebedingung Klimabonus
1. Der Klimabonus kann nur von Privatperson beantragt werden.
2. Der Klimabonus wird nur für rein batterieelektrische Fahrzeuge gewährt.
3. Der Antragsteller ist als Fahrzeughalter des zu fördernden Fahrzeug im Fahrzeugschein genannt.
4. Der Antragsteller ist Ladepunktbetreiber oder lebt in einem Haushalt mit Ladepunktbetreiber, wobei der Ladepunktbetreiber die für den Stromanschluss wirtschaftlich verantwortliche Person bezeichnet.
5. Der Antragsteller versichert mit der Beantragung des Klimabonus, dass er noch keinen weiteren Dritten zur Quotenerfüllung für das laufende Kalenderjahr bestimmt hat.
6. Der Antragsteller stimmt mit der Beantragung des Klimabonus zu, dass die THG-Quote seines batterieelektrischen Fahrzeugs zur Vermarktung an eins energie in sachsen GmbH & Co. KG übergeht.
7. eins energie in sachsen GmbH & Co. KG wird auch in den Folgejahren die THG-Quote des Antragstellers vermarkten, und der Antragsteller erhält in jedem Jahr den jeweils gültigen Klimabonus, falls er nicht im vorausgegangenen Jahr gekündigt hat.