Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse für Geschäftskunden
Die Bundesregierung hat ein umfangreiches aus Mitteln des Bundes finanziertes Maßnahmenpaket geschnürt, um die Energiekosten bezahlbar zu halten und zugleich die Versorgung in Deutschland zu sichern. Kern dieses Maßnahmenpakets sind Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme.
Für Geschäftskunden gelten dabei verschiedene Anspruchszeiträume:
- Für große Gas- und Wärmekunden mit einem Verbrauch von größer als 1,5 GWh/Jahr, die keine Soforthilfe im Dezember 2022 erhalten haben, gilt bereits der Entlastungsanspruch seit Januar 2023 bis 31. Dezember 2023.
- Für alle weiteren Kunden gelten die Preisbremsen erst ab März 2023 rückwirkend für die Monate Januar und Februar zunächst bis zum 31. Dezember 2023.
Kurz Zusammengefasst
- Die Preisbremsen treten am 1. Januar 2023 für Gas- und Wärmekunden mit einem Verbrauch größer als 1,5 GWh/Jahr in Kraft.
- Für alle anderen Strom-, Gas- und Wärmekunden treten sie erst ab März 2023 in Kraft und gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2023.
- Im März soll die Entlastung für Januar und Februar 2023 berücksichtigt werden.
- Im März werden die Kund*innen über ihre Entlastung informiert.
- Die Entlastungen gelten vorerst bis Ende 2023.
Die Entlastungen auf einen Blick
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Privat- und Gewerbekunden (1)
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Industriekunden (2)
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Gaspreis |
12 ct/kWh brutto für 80% des Kontingents |
7 ct/kWh netto* für 70% des Kontingents |
Wärmepreis |
9,5 ct/kWh brutto für 80% des Kontingents |
7,5 ct/kWh netto* für 70% des Kontingents |
Strompreis |
40 ct/kWh brutto für 80% des Kontingents |
13 ct/kWh netto* für 70% des Kontingents |
(1) Privat- und Gewerbekunden: Strom (Entnahmestelle bis 30.000 kWh); Gas und Wärme (Entnahmestelle kleiner als 1,5 GWh/a oder Wohnraumvermietung/WEG, zugelassene Pflege-, Rehaeinrichtungen (etc.), Einrichtung der medizinischen Rehabilitation, Einrichtung der beruflichen Rehabilitation
(2) Industriekunden: Strom (Entnahmestelle größer als 30.000 kWh); Gas und Wärme (Entnahmestelle größer als 1,5 GWh/a, Krankenhäuser)
Je nach Medium unterscheidet sich die Grundlage für das Kontingent.
*exklusive Netznutzungsentgelte, Umlagen und Steuern